Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der sam – soundandmore („SAM“, „wir“, „uns“) regeln sowohl den Erwerb von Tickets von SAM (Teil A) als auch die Bedingungen, die für das ECHO Open Air Festival, das SAM organisiert und durchführt (kurz: „veranstaltet“) (Teil B).
Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.
Zur Bezeichnung von Kundinnen und Kunden, Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie anderen Personen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit grundsätzlich die weibliche Form („Kundin“, „Veranstalterin“, „Verbraucherinnen“, etc.) oder die Pluralform („Gäste“, etc.) verwendet. Diese Bezeichnungen beziehen sich jeweils auf Personen allen Geschlechts bzw. die Singularform.
Teil A Ticketerwerb
I. ANWENDUNGSBEREICH
II. VERTRAGSABSCHLUSS, STORNIERUNG
III. PREISBESTANDTEILE & ZAHLUNGSMODALITÄTEN
IV. ZUSTELLUNG DER GEKAUFTEN TICKETS
VI. RÜCKNAHME/ERSTATTUNG DER TICKETS
VII. ÜBERTRAGUNG VON TICKETS
VIII. BILDRECHTE
IX. HAUSORDNUNG
X. UNVORHERGESEHENE UMSTÄNDE
XI. SALVATORISCHE KLAUSEL UND ÄNDERUNG
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Teil B Festivalordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Absage / Abbruch / Unterbrechung / Verlegung
1.2. Haftung von SAM
1.3. Kameras, Aufnahmegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungen
1.4. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
1.5. Ausschluss von Gästen
1.6. Hörschäden
1.7. (Wieder-) Betreten des Festivalgeländes
1.8. Sicherheitskontrollen
1.9. Jugendschutz
1.10. Verlust des Festivalbändchens
1.11. Camping und Nutzung der Campingfläche
1.12. Anreise der Gäste, Parken, Abschleppen, Zuteilung von Flächen bei Festivals
1.15. Für SAM-Festivals: Sperrung / Räumung von Flächen
1.16. Verbot des gewerblichen Pfandsammelns / Verbot gewerblicher Verkaufsstellen
1.17. Witterungseinflüsse / Passende Kleidung und Schuhwerk
1.18. Aushänge / Anweisungen
1.19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung
II. ALLGEMEINE HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE
2.1. Anordnungen des Ordnungsdienstes
2.2. Betreten des Festivalgeländes
2.3. Kein Eintritt für auffällige Gäste
2.4. Fluchtwege
2.5. Keine Tiere
2.6. Haftung von SAM bei Diebstahl etc
2.7. Umgang mit Abfällen
2.8. Nutzung der Toiletten
2.9. Vandalismus
2.10. Naturflächen / Naturschutzgebiet
2.11. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
2.12. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Festivalgelände
2.13. Gebot der Rücksichtnahme / Verbot rassistischer, verfassungsfeindlicher und sonstiger erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie entsprechender Bekleidung, Abzeichen, Fahnen etc
2.14. Verbot der Gefährdung anderer Gäste
2.15. Ausschluss vom Festivalgelände
III. ZUSÄTZLICHE HAUSORDNUNG CAMPING- UND CAMPMOBILFLÄCHEN
3.1. Für Campingflächen: Gepäcktransport
3.2. Betrieb von Tonanlagen
3.3. Verbot von Abgrenzungen / Löchern
3.4. Rettungswege
3.5. Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer
3.6. Grillen
3.7. Müllentsorgung
3.8. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen
3.9. Rauchverbot
3.10. Abreise / Reinigung
3.11. Sonstige Anweisungen / Hinweise
IV. Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten
4.1. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung
4.2. Präventionsmaßnahmen und Anordnungen während der Veranstaltung
4.3. Verbleibende Infektionsrisiken
1.1. Vertragliche Beziehungen ergeben sich aus dem Kauf der Tickets zwischen dem Ticketinhaber (Kunde oder Ticketinhaber) und sam - soundandmore, Inhaber Franziskus Steber, mit Sitz in der Memmingerstr. 14, 87719 Mindelheim, Deutschland.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SAM (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und SAM in Bezug auf das Echo Open Air Festival, das vom 16. August – 17. August 2024 in Mindelheim, Deutschland, stattfindet (Veranstaltung). Der Kunde erklärt sich mit diesen AGB einverstanden.
2.1. Das Angebot zum Vertragsschluss geht vom Kunden aus, sobald er den Bestellvorgang in Bezug auf die ausgewählten Online-Tickets abschließt. Der Vertrag kommt zwischen SAM und dem Kunden durch die Onlinebestätigung zustande.
2.2. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der im Online-System enthaltenen Daten übernommen.
2.3. SAM ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden, für die bereits eine Transaktionsnummer / Bestellnummer / Ordernummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen vom Veranstalter aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z. B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.) Die Erklärung der Stornierung / des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen.
3.1. Der Preis für im Ticketshop erworbene Tickets setzt sich aus dem Grundpreis des Tickets sowie ggf. weiteren Buchungs- und Systemgebühren zusammen. Diese Gebühren werden der Kundin bei der Bestellung im Warenkorb angezeigt. Weitere Kosten entstehen nur, wenn und soweit die Kundin Zusatzleistungen bestellt (sofern verfügbar); diese werden zusätzlich ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3.3. Die Bezahlung ist per Kreditkarte (VISA, MasterCard), SEPA Lastschrift oder über PayPal möglich.
4.1. Die über den Ticket Shop gekauften Tickets werden durch Zusendung eines print@home- oder Mobile-Tickets an eine vom Kunden, während des Kaufvorgangs, angegebene E-Mail-Adresse zugestellt.
KEIN WIDERRUFSRECHT FÜR TICKETVERKÄUFE
4.2. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher:innen besteht nicht für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).
4.3. Die Bestellung von Tickets ist eine auf einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung Erklärung, für die ein spezifischer Termin/Zeitraum vorgesehen ist. Für Festival- und Konzerttickets besteht kein Widerrufsrecht; dies schließt sämtliche Arten von Tickets, u.a. Tickets für Konzerte, Tagespässe für Festivals, und Festivalpässe inkl. Camping-/ Wohnmobilstellplätzen ein.
4.4. Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch SAM bindend und verpflichtet zur Bezahlung der bestellten Tickets.
5.1. Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
5.2. In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.
5.3. Außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen haftet SAM nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.
5.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
5.5. Das Recht des Kunden, sich wegen einer nicht vom Veranstalter zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.
6.1. Die Tickets können nicht umgetauscht werden. Vom Kunden verlorene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder erstattet. Die Rückerstattung des Kaufpreises der Tickets aus Kulanzgründen unterliegt der Entscheidung von SAM, die von Fall zu Fall getroffen wird.
6.2. Die Erstattung des Eintrittspreises kann nicht beansprucht werden, wenn die Veranstaltung abgebrochen wird. Die Tickets behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.
Wird die Veranstaltung abgesagt, kann der Ticketinhaber die Transaktion rückgängig machen, indem er das Originalticket an die Ticketagentur zurückgibt, bei der er das Ticket erworben hat. In diesem Fall werden keine Bearbeitungs-, System- oder Versandgebühren erstattet.
7.1. Tickets dürfen nur aus privaten Gründen und nicht kommerziell verkauft werden. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als zu dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und SAM ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.
7.2. Dem Ticketinhaber ist insbesondere
• der Verkauf von Tickets auf Auktionsportalen;
• der Verkauf von Tickets zu kommerziellen Zwecken ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von SAM;
• der Verkauf von Tickets im Rahmen eines privaten Transfers zu einem höheren Preis als dem auf den Karten angegebenen.
7.3. Wird ein Ticket für die vorgenannten unzulässigen Zwecke verwendet oder verstößt der Ticketinhaber in sonstiger Weise gegen diese AGB, verliert das Ticket seine Gültigkeit. In diesem Fall ist SAM berechtigt, das Ticket - auch elektronisch - zu sperren und dem Ticketinhaber den Zutritt zum Festivalgelände entschädigungslos zu verweigern oder ihn vom Gelände zu verweisen.
Jeder Ticketinhaber erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, SAM das Recht zur unentgeltlichen Nutzung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von SAM oder seinen Partnern in Verbindung mit allen Medien und Vertriebskanälen der Veranstaltung gemacht werden, zu übertragen.
9.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit einem gültigen Ticket möglich. Der Zutritt zum Festivalgelände unterliegt der Einhaltung der Hausordnung. SAM ist jederzeit berechtigt, das Hausrecht auszuüben. Beim Verlassen der Veranstaltung ohne gültiges Einlassband (wird bei Betreten der Veranstaltung an der Kasse ausgegeben) verliert das Ticket seine Gültigkeit. Die erhaltenen Einlassbänder dürfen nicht weitergegeben werden.
9.2. Im Interesse der Sicherheit und des ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung hat der Ticketinhaber den Anweisungen der Polizei, SAM und des Sicherheitspersonals Folge zu leisten.
Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, mit der Polizei, den Veranstaltern und dem Sicherheitspersonal zusammenzuarbeiten, um seine Identität zu überprüfen und gegebenenfalls die Beschlagnahmung verbotener Gegenstände in seinem Besitz zu dulden.
9.3. Pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Feuerwerkskörper oder Nebelkerzen, Waffen aller Art und ähnlich gefährliche Gegenstände, Glasbehälter, Dosen, Spirituosen und alkoholische Getränke, illegale Drogen oder andere Gegenstände, die den Genuss der Spiele der Veranstaltung oder den Komfort oder die Sicherheit für andere Besucher, Spieler oder Offizielle beeinträchtigen, sind auf dem Festivalgelände verboten. Das Gleiche gilt für Werbung, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter. Die vorgenannten Gegenstände dürfen nicht auf das Festivalgelände mitgebracht werden, SAM ist berechtigt, sie vorübergehend zu verwahren. Es ist verboten, rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsextreme Parolen zu skandieren oder zu verbreiten.
Das Betreten des Backstagebereichs und anderer gesperrter Bereiche ist den Ticketinhabern untersagt. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, die gewalttätig sind oder deren Verhalten gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder die durch ein solches Verhalten Besorgnis erregen, können von dem Festivalgelände verwiesen werden.
9.4. Ohne vorherige Zustimmung von SAM ist es Ticketinhabern nicht gestattet, Töne, Bilder, Beschreibungen oder Ergebnisse der Veranstaltung (außer für private Zwecke) aufzuzeichnen oder ganz oder teilweise über das Internet oder andere Medienkanäle (einschließlich Mobil- Kommunikation) oder an andere Personen zur Unterstützung solcher Aktivitäten zu übertragen oder zu verbreiten. Geräte oder Systeme, die für solche Aktivitäten genutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung von SAM nicht auf das Festivalgelände mitgebracht werden.
9.5. Bilder, die von den Ticketinhabern während der Veranstaltung aufgenommenen wurden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, unabhängig von der Art der Veröffentlichung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SAM.
9.6. Der unerlaubte Verkauf von Getränken, Speisen, Souvenirs, Kleidung, Werbeartikeln, Fanartikeln und / oder sonstigen gewerblichen Artikeln ist untersagt.
Sonstige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus behält sich SAM das Recht vor, Personen, die gegen diese Verbote verstoßen, künftig vom Kartenerwerb auszuschließen, sie vom Festivalgelände zu verweisen und/oder weitere rechtliche Schritte gegen sie einzuleiten.
SAM behält sich das Recht vor, Zeit, Datum und Ort der Veranstaltung aufgrund unvorhergesehener außergewöhnlicher Umstände zu ändern: Höhere Gewalt wie die COVID19-Pandemie, Sicherheitsgründe oder andere Entscheidungen der zuständigen Behörden, die erhebliche Auswirkungen auf das Festival und den Veranstaltungsort haben.
11.1. SAM behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. SAM wird jeden Ticketinhaber über solche Änderungen per E-Mail an die vom Ticketinhaber angegebene Adresse informieren.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB von einem zuständigen Gericht, einer Aufsichtsbehörde oder einer Behörde für nichtig, unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so
a. bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB in Kraft, als ob diese nichtige(n), unwirksame(n), rechtswidrige(n) oder nicht durchsetzbare(n) Bestimmung(en) nicht enthalten gewesen wären; und
b. Soweit erforderlich, ist die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
12.1. Auf diese AGB ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
12.2. Ist der Käufer / die Käuferin Kaufmann / Kauffrau oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist das sachlich zuständige Gericht in München (Deutschland) ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGB. Diese Bestimmung gilt auch für grenzüberschreitende Verträge, die mit Nicht-Kaufleuten abgeschlossen werden. SAM behält sich auch das Recht vor, jedes andere, international zuständige Gericht anzurufen.
SAM verpflichtet sich nicht und ist auch nicht bereit, alternative Streitbeilegungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen.
I. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Absage / Abbruch / Unterbrechung / Verlegung
1.1.1. Die Veranstaltung kann – auch nachdem sie begonnen hat – abgesagt, abgebrochen, unterbrochen oder verlegt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Ihrer Anreise zu unserer Veranstaltung auf unserer Internetseite, ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet.
1.1.2. Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Unterbrechung, Verlegung oder sonstigen wesentlichen Änderungen (s. zur Definition die nachfolgende Ziffer 1.1.3.) beschränkt sich dem Umfang nach auf die Erstattung des auf dem Ticket aufgedruckten Preises. Persönliche Arrangements, die die Ticketinhaberin bzw. Gäste einschließlich Anreise zur Veranstaltung und Unterbringung anlässlich der Veranstaltung getroffen hat (es sei denn, es geht um eine Unterbringung auf dem Festivalgelände), erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr der Kundin; wir erstatten keine hierfür getätigten Aufwendungen. Für die Beschränkung des Erstattungsumfangs nach dieser Ziffer gelten die Einschränkungen nach Teil A Ziff. VI. entsprechend.
1.1.3. Eine sonstige wesentliche Änderung liegt vor, wenn die Änderung die jeweilige Veranstaltung zu einem wesensmäßig anderen Event macht, als eine Erwerberin eines Tickets für die jeweilige Veranstaltung vernünftigerweise erwarten darf. Eine Änderung der und die ersatzlose Streichung einzelner Künstlerinnen im bzw. aus dem Line-Up eines Musikfestivals stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar; das gilt auch für sog. „Headliner“.
1.1.4. Wird unsere Veranstaltung auf Grund von höherer Gewalt (wie in der nachfolgenden Ziffer 1.1.5 definiert) abgesagt oder verschoben, behalten die Tickets ihre Gültigkeit; die Ticketinhaberin ist berechtigt, mit dem Ticket die verschobene bzw. nächstfolgende Ausgabe der jeweiligen Veranstaltung – insb. die nächstfolgende Ausgabe des ECHO Open Air Festivals – (eine nächstfolgende Ausgabe nachfolgend „Folgeveranstaltung“) zu besuchen. Die Folgeveranstaltung findet in der Regel zur gleichen Zeit im Folgejahr statt. SAM wird den genauen Termin für die Folgeveranstaltung umgehend nach der Absage oder der Verschiebung der Veranstaltung auf der Internetseite des jeweiligen Festivals bekanntgeben.
1.1.5. Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches von SAM liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von SAM zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen und die im Zeitpunkt des Verkaufes des Tickets nicht bereits mit Wirkung für den Veranstaltungstermin bestanden. Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft SAM unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Ticketinhaberinnen.
1.1.6. Wird das ECHO Open Air aufgrund der Covid-19-Pandemie oder ähnlich ansteckender Krankheiten abgesagt, ohne dass die Absage von SAM zu vertreten ist, wird SAM die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Es gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 1.1.1. bis 1.1.5.
1.1.7. Muss nach dem Beginn des Kartenverkaufs für eine SAM-Veranstaltung die maximale Besucherinnenzahl im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder eine ähnlich ansteckende Krankheit beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Besucherinnenzahl, ist SAM berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch besonderer Bereiche (z.B. Backstage-Bereich) berechtigen.
SAM wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmten, welche Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf. vorzunehmende Neuverteilung von Tickets erfolgt.
1.1.8. Für stornierte Tickets erhält die Besucherin den auf dem Ticket aufgedruckten Preis erstattet. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz (z.B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht. Es gelten im Übrigen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in Teil A Ziff. 7.
1.1.9. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte von SAM (wie z.B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) bleiben in jedem Falle unberührt und gelten fort.
1.2. Haftung von SAM
Die vertragliche und gesetzliche Haftung von SAM für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, es geht um
• Schäden, die SAM vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
• Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit von SAM für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie
• die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SAM; dies sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Ticketinhaberinnen/Gäste regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.
In Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von SAM – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für SAM bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung von SAM für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich der Gäste zuzurechnen sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung von SAM für ihre Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfinnen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfinnen von SAM. Sie gelten auch für die Haftung von eventuellen Mit-Veranstalterinnen.
1.3. Kameras, Aufnahmegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungen
Auf dem ECHO Open Air sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen; bei SAM-Festivals gilt dies für die Veranstaltungsflächen. Nicht erlaubt ist das Mitführen von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art, von Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräten aller Art, wie Tonbandgeräten, MP3-Rekordern und Diktiergeräten. SAM ist berechtigt, Gästen den Zutritt zur jeweiligen Veranstaltungsstätte zu verweigern, sofern sie nicht bereit sind, die Geräte an einem Einlassbereich abzugeben. SAM ist nicht verpflichtet, abgegebene Gegenstände zu verwahren. Gäste können die Gegenstände in ihren Kfz deponieren.
Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich bei SAM. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAM entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.
1.4. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
SAM wird Veranstaltungen filmen, livestreamen, fotografieren und Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Diese Aufnahmen können jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten der Veranstaltungsstätte – beim ECHO Open Air umfasst dies das Festivalgelände – willigen Gäste unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildnisses und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die von SAM im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet), ein. Das bedeutet insbesondere, dass Gäste SAM das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumen, unentgeltlich Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Gastes in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung einzelner Gäste aufzuzeichnen und in Medien ihrer Wahl zu jeglichen kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten. Dies umfasst das Recht, dieses Recht an Dritte wie z.B. Beauftragte und Lizenznehmerinnen weiterzugeben.
1.5. Ausschluss von Gästen
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn Gäste in der Veranstaltungsstätte – beim ECHO Open Air umfasst dies das Festivalgelände – Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Handel mit Betäubungsmitteln) begehen oder Feuerwerkskörper abbrennen, ist SAM berechtigt, sie umgehend von der Veranstaltung auszuschließen. Macht SAM Gebrauch von diesem Ausschlussrecht, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen.
1.6. Hörschäden
SAM haftet für Hörschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Gäste sollten eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu Lautsprecherboxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. In jedem Fall wird der Gebrauch von Ohrstöpseln insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.
1.7. (Wieder-) Betreten des Festivalgeländes
Beim erstmaligen Betreten eines Festivalgeländes werden die Tickets komplett entwertet und den Gästen wird ein Armband mit befestigtem Verschluss („Festivalbändchen") angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Festivalbändchen mit Originalverschluss vorzuzeigen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
1.8. Sicherheitskontrollen
Beim Einlass auf ein Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den von SAM eingesetzten Sicherheits- bzw. Ordnungsdienst („Ordnungsdienst“) statt. Bestimmte Gegenstände (z.B. Waffen, Drogen, etc.) dürfen nicht mit auf Festivalgelände gebracht und dort nicht mit sich geführt werden. Eine jeweils aktuelle Liste der verbotenen Gegenstände pro Bereich eines Festivalgeländes (Veranstaltungsfläche, ggf. Camping-, Campmobil- und Parkflächen) ist auf der Internetseite des Festivals einsehbar. Ein Verstoß gegen das Verbot des Mitführens eines oder mehrerer dieser Gegenstände kann dazu führen, dass SAM den Zutritt zum Festivalgelände verweigert, sofern Gäste nicht bereit sind, den oder die Gegenstände an der Einlasskontrolle zum Festivalgelände abzugeben und sich – ggf. konkludent durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände – damit bereitzuerklären, dass die Gegenstände entsorgt werden. SAM ist nicht verpflichtet, abgegebene Gegenstände zu verwahren; es besteht keine Ansprüche für die Entsorgung abgegebener verbotener Gegenstände.
Der Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände bei begründetem Verdacht Gäste auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände anzusprechen, sie hierzu zu befragen, und wenn die Gäste den begründeten Verdacht nicht ausräumen können, auf unerlaubte Gegenstände zu durchsuchen.
Der Ordnungsdienst ist auch berechtigt, beim Betreten unterschiedlicher Flächen eines Festivalgeländes, z.B. von Campingflächen auf Veranstaltungsflächen, eine zusätzliche Sicherheitskontrolle durchzuführen.
1.9. Jugendschutz
Die Regelungen für den Zutritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre finden sich auf der Internetseite des ECHO Open Air Festivals.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
1.10. Verlust des Festivalbändchens
Bei Verlust des Festivalbändchens, den SAM nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.
1.11. Camping und Nutzung der Campingfläche
Das Campen ist nur auf den als solchen ausgewiesenen Campingflächen gestattet. Camping auf nicht als hierfür ausgewiesenen Flächen, insbesondere auf den Veranstaltungsflächen, ist untersagt. Wildes Campen ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht.
Der Internetseite des ECHO Open Air Festivals kann entnommen werden, wie lange die Campingfläche geöffnet sein wird. Gäste haben bei Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände der Gäste auf der Campingfläche, ist SAM berechtigt, diese zu entsorgen. Eine Verpflichtung von SAM, Gegenstände, die sich nach Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht.
Beim Campen sind Umweltschutz, die Grundsätze der Müllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen ist auf dem gesamten Festivalgelände und insbesondere auf Camping- und Campmobilflächen wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Hausordnung (Ziffern 3. und 4.).
1.12. Anreise der Gäste, Parken, Abschleppen, Zuteilung von Flächen bei Festivals
Gäste sind für ihre Anreise zu einer Veranstaltung selbst verantwortlich und parken ihre Kfz auf eigene Gefahr. Kfz dürfen nur auf als solche ausgewiesenen Parkflächen oder -plätzen abgestellt werden; diese können gebührenpflichtig sein. Wildes Parken ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht. SAM weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Campingflächen getrennt sind.
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Camping- und/oder Campmobilplatzes. Eine Zuteilung von Park-, Camping- und Campmobilplätzen erfolgt durch den Ordnungsdienst. Flucht- und Rettungswege sind zu jeder Zeit freizuhalten.
SAM weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.
SAM übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Wir bieten keinen Abschleppservice an. Gäste sind verpflichtet, sich eigenständig um das Abschleppen ihrer Fahrzeuge zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr der Gäste, auch wenn SAM den Kontakt hergestellt hat. SAM weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.
Es gelten jeweils ergänzend die auf der Internetseite des ECHO Open Air Festivals publizierten Park- und Campinghinweise; den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Hausordnung (Ziffern II. und III.).
1.15. Für SAM-Festivals: Sperrung / Räumung von Flächen
Aus Sicherheitsgründen ist SAM berechtigt, einzelne Park-, Camping- und Campmobilflächen oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Ticketpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen von SAM ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
1.16. Verbot des gewerblichen Pfandsammelns / Verbot gewerblicher Verkaufsstellen
Es ist untersagt, Wertstoffe (z.B. Flaschen oder Dosen), deren Rückgabe mit der Auszahlung eines Pfandgeldes verbunden ist, zum Zwecke der Generierung von Einnahmen zu sammeln. SAM behält sich vor, Gäste, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von dem Besuch des Festivalgeländes auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.
Ferner ist es untersagt, ohne Zustimmung von SAM Verkaufsstellen zu betreiben. Eine Zustimmung von SAM kann vor dem Beginn der Veranstaltung beantragt werden. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen. SAM behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotenen Waren zu konfiszieren und erst nach dem Ende des Festivals zurückzugeben.
1.17. Witterungseinflüsse / Passende Kleidung und Schuhwerk
Veranstaltungen, insb. Open Air-Veranstaltungen, finden grundsätzlich bei jeder Witterung statt. SAM behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Gäste die Veranstaltung jederzeit abzusagen, zu unterbrechen oder abzubrechen. Es gilt dann die Regelung in Ziffer 1.1.
SAM weist darauf hin, dass Gäste der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk zu tragen haben. Veranstaltungen können auf Naturflächen stattfinden, diese erfahrungsgemäß uneben sind. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.
SAM weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit, der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen witterungsbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann.
1.18. Aushänge / Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienstes vor Ort sowie aktuelle Hinweise auf der offiziellen Internetseite des ECHO Open Air.
1.19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung
1.19.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts.
1.19.2. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Mindelheim, sofern die Kundin Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.19.3. Ist die Kundin Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Wohnsitz (z.B. Hauptsitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, etc.) in Deutschland, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München. Sofern die Kundin ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat und keine Verbraucherin ist, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für derartige (sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende) Streitigkeiten ebenfalls München. Darüber hinaus ist München auch für alle anderen Fälle derartiger Streitigkeiten, in denen die Kundin ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat, ausschließlicher Gerichtsstand. Jedoch sind die vorstehenden Gerichtsstände nur insoweit ausschließlich, als nicht gesetzlich zwingend ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. SAM ist im Übrigen berechtigt, Kundinnen in jedem Fall auch an deren allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen national oder international gegebenen Gerichtsstand zu verklagen.
II.
Allgemeine Hausordnung Festivalgelände
Mit dem Betreten des jeweiligen Festivalgeländes akzeptieren Gäste die Geltung der allgemeinen Hausordnung Festivalgelände. Ein Festivalgelände umfasst Veranstaltungsflächen, Parkflächen, Campingflächen und Campmobilflächen sowie angrenzende oder in der Nähe liegende Flächen, die SAM z.B. für den Einlass oder für die Ausgabe von Festivalbändchen nutzt.
• Veranstaltungsflächen umfassen die Flächen eines Festivalgeländes, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z.B. für den Backstage-Bereich benutzt werden, und die nicht für Camping, Campmobile oder Parken genutzt werden dürfen (jeweils einschließlich der auf diesen Flächen befindlichen Wege); Veranstaltungsgelände sind mit einem Zaun umfriedet.
• Parkflächen umfassen alle Flächen, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden dürfen, einschließlich der auf diesen Flächen befindlichen Wege.
• Campingflächen umfassen alle Flächen, die für Camping genutzt werden dürfen, einschließlich der auf diesen Flächen befindlichen Wege.
• Campmobilflächen umfassen alle Flächen, die für das Abstellen von und das Übernachten in Kraftfahrzeugen genutzt werden dürfen, einschließlich der auf diesen Flächen befindlichen Wege.
Mit dem Betreten der jeweiligen Flächen des Festivalgeländes akzeptiert die Kundin die Geltung der jeweiligen besonderen Hausordnung für die jeweiligen Flächen, die ergänzend zur allgemeinen Hausordnung gelten bzw. speziellere Bestimmungen zur allgemeinen Hausordnung treffen.
2.1. Anordnungen des Ordnungsdienstes
Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist jederzeit Folge zu leisten.
2.2. Betreten des Festivalgeländes
Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem ordnungsgemäß angelegten und mit Originalverschluss versehenen Bändchen erlaubt.
Für das Betreten von Veranstaltungsflächen innerhalb des Festivalgeländes gilt zusätzlich Folgendes: Es ist nicht gestattet, eigene Getränke auf die Veranstaltungsflächen mitzubringen. In welcher Form und Größenordnung die Mitnahme von Trinkbehältnissen von Camping- und Campmobilflächen auf Veranstaltungsflächen gestattet ist, wird rechtzeitig vor der Veranstaltung auf der Internetseite des ECHO Open Air Festivals bekannt gegeben.
2.3. Kein Eintritt für auffällige Gäste
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Gäste haben auch mit einem ordnungsgemäß angelegten und unbeschädigten Bändchen keinen Anspruch auf Zutritt zum Festivalgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist Folge zu leisten.
2.4. Fluchtwege
Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
2.5. Keine Tiere
Auf dem Festivalgelände ist es nicht gestattet, Tiere mit sich zu führen.
2.6. Haftung von SAM bei Diebstahl etc.
SAM haftet nur in den Grenzen von Teil A Ziffer V. für Schäden und Verluste, die Gästen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder ähnliche Vorkommnisse entstehen.
2.7. Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen zu entsorgen.
2.8. Nutzung der Toiletten
Urinieren und defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
2.9. Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen (inkl. erheblicher und nicht nur vorübergehende Veränderungen des Erscheinungsbildes, z.B. durch Graffitis) jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden von der Veranstalterin zur Anzeige gebracht.
2.10. Naturflächen / Naturschutzgebiet
Das Festivalgelände befindet sich auf oder in der Nähe von geschützten Naturflächen. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen, sich in den Naturschutzgebieten aufzuhalten oder diese zu verunreinigen oder zu zerstören.
2.11. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitär-stationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen ist verboten.
2.12. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Festivalgelände
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Festivalgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
2.13. Gebot der Rücksichtnahme / Verbot rassistischer, verfassungsfeindlicher und sonstiger erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie entsprechender Bekleidung, Abzeichen, Fahnen etc.
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalgästen zu üben.
Die Kundgabe beleidigender, sexistischer, rassistischer, verfassungsfeindlicher und erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie das Tragen von Bekleidung und Abzeichen mit beleidigenden, sexistischen, rassistischen, verfassungsfeindlichen und erkennbar rechtswidrigen Äußerungen und Symbolen (einschließlich Symbolen von und erkennbarer Bezugnahmen auf verfassungsfeindliche Organisationen) sowie das Aufstellen und Mitführen entsprechender Plakate, Banner, Fahnen etc. ist untersagt.
2.14. Verbot der Gefährdung anderer Gäste
Jede Gefährdung anderer Gäste – insbesondere durch Crowdsurfing oder durch Abbrennen von Pyro-technik (u.a. Feuerwerkskörper, Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt. Brennen Gäste Pyrotechnik ab, wird Anzeige erstattet.
2.15. Ausschluss vom Festivalgelände
Der Ordnungsdienst ist berechtigt, jede Nichtbefolgung dieser Hausordnung mit einem „gelben Band“ (s. Ziffer 1.4.) oder, je nach Schwere der Nichtbefolgung, mit dem sofortigen Ausschluss vom Festivalgelände zu ahnden.
Der Ausschluss führt dazu, dass ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ausgeschlossen ist.
III. Zusätzliche Hausordnung Camping- und Campmobilflächen
Mit dem Betreten von Campingflächen bzw. dem Betreten oder Befahren von Campmobilflächen akzeptieren Gäste der Hausordnung Camping- und Campmobilflächen, die in Ergänzung zur allgemeinen Hausordnung Festivalgelände gilt bzw. insoweit sie der allgemeinen Hausordnung Festivalgelände widerspricht, der allgemeinen Hausordnung Festivalgelände vorgeht. Soweit nicht explizit vermerkt, gelten die nachstehenden Regeln für Camping- und Campmobilflächen.
3.1. Für Campingflächen: Gepäcktransport
Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- auf Campingflächen transportiert werden; die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf Campingflächen ist nicht gestattet.
3.2. Betrieb von Tonanlagen
Der Betrieb von Tonanlagen auf Camping- und Campmobilflächen ist während der Tageszeit gestattet; zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass sie die umliegenden Gäste nicht beschallen. Die maximale Lautstärke kann von dem Ordnungsdienst aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Während der Ruhezeiten in der Nacht ist der Betrieb von Tonanlagen nicht gestattet. Üblicherweise gilt der Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 8.00 Uhr als Ruhezeit in der Nacht.
3.3. Verbot von Abgrenzungen / Löchern
Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Camping- und Campmobilflächen gegraben werden.
3.4. Rettungswege
Unbedingt zu beachten sind die auf dem Boden markierten Rettungswege. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten. Die Markierungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
3.5. Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer
Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
Bestimmte Gas-Kochgeräte sind gestattet, sie müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und Deutschen und/oder Europäischen Normen (wie z.B. DIN oder EN) entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventil-kartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.
3.6. Grillen
Grillen ist zulässig mit Einweg- und Dreibein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.
Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten strengstens untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten oder in glühendem Zustand in den Mülleimern oder -containern zu deponieren oder zu entsorgen.
3.7. Müllentsorgung
An den Ausgabestellen für die Bändchen erhalten Gäste nach Anlegen des Festivalbändchens einen Müllsack.
Während des Festivals sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden (solange der Vorrat reicht) zusätzliche Mülltüten kostenlos von dem Ordnungsdienstpersonal verteilt.
3.8. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen der Camping- und Campmobilflächen sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.
Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.
Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
3.9. Rauchverbot
Das Rauchen in Waldgebieten und in geschlossenen Gebäuden und Zelten ist nicht gestattet.
3.10. Abreise / Reinigung
Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis zum Campingschluss (Tag und Uhrzeit werden auf der Internetseite des ECHO Open Air Festivals bekanntgegeben) erfolgen. Befinden sich nach der Schließung der Camping- und Campmobilflächen noch Gegenstände von Gästen auf den Camping- und Campmobilflächen, ist SAM berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung von SAM zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.
Wird das Festival abgesagt oder abgebrochen, nachdem Gäste die Camping- oder Campmobilfläche betreten bzw. befahren haben, gilt das Vorstehende; SAM wird den Gästen eine angemessene Frist setzen.
3.11. Sonstige Anweisungen / Hinweise
Ergänzend zur (allgemeinen und zusätzlichen) Hausordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der Internetseite des ECHO Open Air Festivals.
IV. Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten
4.1. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung
4.1.1. SAM behält sich vor, im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten im angemessenen Umfang die Übermittlung bzw. Angabe personenbezogener Daten zur Infektionsprävention sowie zur Kontaktverfolgung, den Nachweis über die Durchführung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen (Testungen und/oder Immunisierungsnachweise) sowie die Mitwirkung an angemessen Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) zu verlangen.
4.1.2. SAM ist berechtigt, Besucherinnen den Zutritt zu einer Veranstaltung zu verweigern sowie Besucherinnen vom weiteren Verbleib bei einer Veranstaltung auszuschließen, wenn die Besucherin:
a. von SAM auf Basis der vorstehenden Ziffer 4.1.1. verlangte personenbezogene Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten (hierzu können insb. gehören Vor- und Familienname, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Erklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand in Bezug auf COVID 19 bzw. die jeweilige ähnliche ansteckende Krankheit, und Aufenthalt in sog. Risiko- oder Virusvariantengebieten) vor dem Beginn der jeweiligen Veranstaltung nicht mitteilt; SAM ist – unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts – berechtigt, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln; oder
b. keinen Nachweis über die Durchführung von auf Basis der vorstehenden Ziffer 4.1.1. verlangter Infektionsschutzmaßnahmen, wie z.B. einen tagesaktuellen negativen Test auf das Coronavirus oder einen geeigneten Immunisierungsnachweis (z.B. Nachweis einer abgeschlossenen Impfreihe oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) als auch ggf. beides (d.h. negatives Testergebnis und Immunisierungsnachweis), vorlegt; oder
c. sich in den letzten zwei Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Veranstaltung mit dem Coronavirus infiziert hat, mit einer Infizierten Kontakt hatte oder sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und nicht nachweislich die gesetzlich oder behördlich angeordneten oder sonst für eine Infektionsprävention erforderlichen Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Testungen) eingehalten hat; oder
d. eine erhöhte Körpertemperatur, Atemwegssymptome, Einschränkungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder sonstige typische Zeichen einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist, die vernünftigerweise darauf schließen lassen, dass von der Besucherin ein Gesundheitsrisiko ausgeht; oder
e. sich weigert, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, oder die Teilnahme an anderen angemessenen Gesundheitskontrollen verweigert;
sofern die Verweigerung des Zutritts zum bzw. der Ausschluss von der Veranstaltung nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen Buchstaben a. bis e. nach der vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie oder von der ähnlich ansteckendenden Krankheit ausgehenden Gesundheitsgefahren nicht unangemessen erscheinen.
4.1.3. Macht SAM von einem Recht nach vorstehender Ziffer 4.1.2. Gebrauch, ist ein Anspruch auf (erneuten) Einlass ebenso wie auf Rückerstattung des Ticketpreises ausgeschlossen.
4.2. Präventionsmaßnahmen und Anordnungen während der Veranstaltung
4.2.1. SAM ist berechtigt, weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anzuordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und Verhaltensregeln vorzuschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. SAM ist z.B. berechtigt, anzuordnen:
a. Tragen von medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen (z.B. FFP2-Masken) vor und innerhalb der Veranstaltungsstätte;
b. Einhaltung von Hygieneregeln (z.B. Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen) und Befolgen eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;
c. Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Messung der Körpertemperatur oder Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss von infektiösen Krankheiten (z.B. COVID-19 und ähnlich ansteckende Krankheiten);
d. Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die aus sicherheits- oder gesundheitsbezogenen Aspekten angemessen sind.
4.2.2. Die Besucherinnen haben den Anordnungen von SAM sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. SAM ist berechtigt, den Besuch der jeweiligen Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Festivalgelände davon abhängig machen, dass ihre Anordnungen und Anweisungen befolgt werden, sofern die Verweigerung des Zutritts zum bzw. der Ausschluss vom Festivalgelände nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen der vorstehenden Ziffer 4.2.1. nach der vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsgefahren nicht unangemessen erscheinen.
4.2.3. Macht SAM von dem Recht nach vorstehender Ziffer 4.2.2. Gebrauch, ist ein Anspruch auf (erneuten) Einlass ebenso wie auf Rückerstattung des Ticketpreises ausgeschlossen.
4.3. Verbleibende Infektionsrisiken
SAM weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller angemessenen Hygienemaßnahmen eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
Stand: Mai 2024
Version: 1.0
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